1. Allgemeines

1.1 Der Fotograf (in Folge „Markus Bacher Photographer“) schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. ​

1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Vertrage, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.

1.3 Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen von Markus Bacher Photographer nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass der Markus Bacher Photographer einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

​2. Angebote & Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von Markus Bacher Photographer sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2 Die Erteilung eines Auftrags an Markus Bacher Photographer kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Markus Bacher Photographer und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelost wird.

​3. Leistungserbringung & Nutzungsbewilligung

3.1 Markus Bacher Photographer kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors, Grafiker und Webdesigner, Artdirectors, etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Markus Bacher Photographer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, Bearbeitung, Gestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

3.2 Lieferungen von Markus Bacher Photographer erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

3.3 Von Markus Bacher Photographer genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer- / Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen Markus Bacher Photographer hergeleitet werden.

3.4 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5 handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von Markus Bacher Photographer umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs von Markus Bacher Photographer bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass Markus Bacher Photographer die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.

3.5 Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerat Markus Bacher Photographer in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner dies an Markus Bacher Photographer nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.

3.6 Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

3.7 Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.). Die Nutzungsrechte werden im Angebot bzw. in der Rechnung vereinbart. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.

3.8 Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/Namensnennung gemäß Punkt 4.3 als erteilt.

3.9 Die Lieferung des Fotomaterials erfolgt – sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart – ausschließlich digital durch Zusendung eines Downloadlinks (mit WeTransfer, Dropbox, OneDrive, Webseite des Auftragnehmers, etc.) an den Auftraggeber. Gedruckte Aufnahmen (Prints) sind nicht im standardmäßigen Leistungsumfang enthalten und können auf Wunsch separat angeboten werden.

4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1 Lichtbildwerke und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos Markus Bacher Photographer zu. Markus Bacher Photographer hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbildwerk und Filmwerk zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von Markus Bacher Photographer erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.

4.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildwerk und Filmwerkern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Festplatten, CD-ROM, USB-Sticks, SD-Karten oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Markus Bacher Photographer und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.

4.3 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbildwerk und Filmwerk und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © Markus Bacher Photographer, www.markus-bacher.com

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbildwerk und Filmwerk nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbildwerk auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4 Jede Veränderung des Foto- und Videomaterials bedarf der schriftlichen Zustimmung von Markus Bacher Photographer.

4.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind vom Vertragspartner zwei kostenlose Belegexemplare an Markus Bacher Photographer zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten, etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist es Markus Bacher Photographer die Webadresse mitzuteilen.

4.6 Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat Markus Bacher Photographer nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen Markus Bacher Photographer unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Hohe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

5. Eigentum am Bild- und Filmmaterial

5.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht Markus Bacher Photographer zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt.

5.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht Markus Bacher Photographer zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen Markus Bacher Photographer und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.

5.3 Markus Bacher Photographer ist berechtigt, die Lichtbildwerke und Filmwerke sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker, etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbildwerk und Filmwerk so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass Markus Bacher Photographer als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.5 Markus Bacher Photographer wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr, ab Lieferdatum, archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

​6. Entgelt & Kosten

6.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht Markus Bacher Photographer für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, bzw. dem an den Vertragspartner angegebenen und vereinbarten Angebot, zu.

6.2 Markus Bacher Photographer hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewahrt. Darüber hinaus steht Markus Bacher Photographer beim Verkauf von Lichtbildwerken und Filmwerken ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.

6.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Studiomiete, Visagisten, etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gegeben falls gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.

6.4 Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zolle, Versicherungen etc.

6.5 Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6 An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist Markus Bacher Photographer nicht gebunden.

6.7 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen und Angeboten wird keine Gewähr übernommen.

6.8 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

6.9 Wetterbedingte Verschiebungen der/des Fotoshootings (Wetterrisiko) sind nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

6.10 Hat der Auftraggeber nach Abnahme der Fotos oder Filmmaterials Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich an Markus Bacher Photographer mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

​7. Zahlung

7.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde kein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 10 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei Markus Bacher Photographer zur Zahlung fällig.

7.2 Markus Bacher Photographer ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3 Markus Bacher Photographer ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf an erlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

7.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, Markus Bacher Photographer sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.

7.5 Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umstanden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist Markus Bacher Photographer berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbetrage aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Markus Bacher Photographer berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertragen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

7.6 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen Markus Bacher Photographer nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder von Markus Bacher Photographer anerkannt wurde.

7.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den Forderungen von Markus Bacher Photographer wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und Markus Bacher Photographer nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen, Genehmigungen von Behörden, Foto- und Drehgenehmigungen sowie Markenrechte Dritter (für z.B. abgebildete Gegenstande, Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fahrzeuge, Objekte, Utensilien, Fotovorlagen etc.) und Zustimmung zur Abbildung zu sorgen. Ebenso verpflichtet sich der Vertragspartner Personen- und Modellverträge mit Modellen abzuschließen und für dessen zugehörige Verwertungsrechte (der Bildnisse) zu sorgen. Markus Bacher Photographer gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7).

8.2 Schad- und Klagloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, Markus Bacher Photographer vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

8.3 Im Falle der Beauftragung von Markus Bacher Photographer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbildwerke und Filmwerke, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt Markus Bacher Photographer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

8.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch Markus Bacher Photographer nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist Markus Bacher Photographer berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.

​9. Annahmeverzug des Vertragspartners

9.1 Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung von Markus Bacher Photographer verzögert oder unmöglich gemacht, gerat der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist Markus Bacher Photographer berechtigt, vom Vertrag sofort zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Markus Bacher Photographer ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstoßt. Tritt Markus Bacher Photographer berechtigt vom Vertrag zurück, steht Markus Bacher Photographer mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

9.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er Markus Bacher Photographer darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

9.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum von Markus Bacher Photographer. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

10.2 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.

10.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Markus Bacher Photographer vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

10.4 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist Markus Bacher Photographer berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

10.5 Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer Markus Bacher Photographer erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.

11. Gewährleistung

11.1 Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung von Markus Bacher Photographer vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüberhinausgehende Garantieversprechen werden von Markus Bacher Photographer nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen von Markus Bacher Photographer, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

11.2 Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

11.3 Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

11.4 Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

11.5 Die Gewährleistungsfrist betragt 6 Monate ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mangelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

11.6 Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.

11.7 Bei begründeten Mängeln ist Markus Bacher Photographer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist Markus Bacher Photographer in keinem Fall zu tragen verpflichtet.

11.8 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an Markus Bacher Photographer auf Kosten des Vertragspartners zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

11.9 Die Fälligkeit der Forderungen von Markus Bacher Photographer wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Markus Bacher Photographer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

11.10 Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.11 Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 11.12.

11.12 Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

12. Schadenshaftung

12.1 Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet Markus Bacher Photographer – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.

12.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschaden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; Markus Bacher Photographer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).

12.3 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Markus Bacher Photographer nur bei Vorsatz.

12.4 Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Markus Bacher Photographer gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.

12.5 Den Beweis, dass Markus Bacher Photographer am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

12.6 Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

12.7 Markus Bacher Photographer trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Markus Bacher Photographer übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.

12.8 Markus Bacher Photographer trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlagebei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

​13. Abtretung

13.1 Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Markus Bacher Photographer ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

​14. Datenschutz, Adressenänderung

14.1 Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass Markus Bacher Photographer die von ihm bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.

14.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, an Markus Bacher Photographer Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die an Markus Bacher Photographer zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.

​15. Verwendung von Bildnissen und Filmen zu Werbezwecken des Fotografen

15.1 Markus Bacher Photographer ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbildwerke und Filmwerke zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von Markus Bacher Photographer seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

16. Widerrufsrecht, Rücktrittsrecht & Storno

16.1 Es besteht für Unternehmer kein Widerrufs- und Rücktrittsrecht, außer ein solches wurde ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz eingeräumt.

16.2 Widerrufsrecht für Verbraucher: Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist Widerrufsbelehrung zu entnehmen.

16.3 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:

bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts- /Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
16.4 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vom Auftrag zurück oder verschiebt diesen, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

16.5 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Produktionsbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Fotowerken, die aus bereits vorhandenen und/oder aus computergesichertem Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Auftragnehmer berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Dies beinhaltet auch die entstehenden Kosten Dritter (Visagisten, Studiomiete, Grafiker, etc.).

16.6 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Shooting Beginn oder vergleichbaren Tätigkeiten, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Dies beinhaltet auch die entstehenden Kosten Dritter (Visagisten, Studiomiete, Grafiker, etc.).

​17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht & Vertragssprache

17.1 Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz von Markus Bacher Photographer. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Markus Bacher Photographer ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.

17.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Markus Bacher Photographer und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.

17.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

Stand: 02.01.2021